Nebenfolgen der Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht
Sachverhalt
A. Y._____, geboren am _____ 1963, und X._____, geboren am _____ 1961, heirateten am _____ 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus der Ehe sind die drei Kinder A._____, geboren am _____, B._____, geboren am _____ 1993, und C._____, geboren am _____ 1995, hervorgegangen. Alle drei Kinder sind be- reits volljährig. B. Die Eheleute X./Y._____ lösten per 1. August 2012 den gemeinsamen Haushalt auf. Am 4. August 2012 schlossen sie eine Trennungsvereinbarung ab, worin sich X._____ verpflichtete, Y._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'631.-- zu bezahlen und sich am Unterhalt von C._____ mit monatlich Fr. 850.-- und am Unterhalt von B._____ mit monatlich Fr. 1'006.-- zu beteiligen. Die- se Trennungsvereinbarung wurde am 23. August 2013 den veränderten Verhält- nissen angepasst und die Unterhaltszahlungen für Y._____ auf Fr. 3'570.--, für die Tochter C._____ auf Fr. 825.-- und für die Tochter B._____ auf Fr. 670.-- redu- ziert. C. Am 5. August 2014 liess X._____ beim Bezirksgericht Plessur Klage betref- fend Ehescheidung und Nebenfolgen einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig aufzuteilen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz, wobei das im Miteigentum der Parteien stehende Wohnhaus in O.1_____ (Plan- Parzelle _____) bestmöglichst zu verkaufen, und der Erlös zwischen den Parteien aufzuteilen sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau." D. Am 9. September 2014 reichten Y._____ wie auch X._____ beim Einzel- richter am Bezirksgericht Plessur je ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ein. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Be- zirksgericht Plessur das Wohnhaus der Parteien in O.1_____ samt Inventar für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens Y._____ zur alleinigen Benutzung zu, ver- pflichtete X._____ für die effektive Dauer des Ehescheidungsverfahren zur Zah- lung eines monatlichen Unterhalts rückwirkend ab 1. September 2014 in der Höhe von Fr. 3'379.-- und wies das Begehren von Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen X._____ eingeleiteten Betreibung Nr. 2014040934 des Betreibungsamtes Chur ab.
Seite 3 — 24 E. Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung, die zwischen den Parteien zu keiner Einigung führte, liess Y._____ am 31. März 2015 in ihrer Klageantwort die folgenden Anträge stellen: "1. Die am 28. Juni 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter monat- lich im Voraus auf den ersten einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 4'500.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Unterhaltsforderung nach Durchführung des Beweisverfahrens. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 sei an den Landesindex der Kon- sumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen. Keine Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 4. Es seien die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen und Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 122 ZGB auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig zu teilen. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: - Es sei Y._____ das Grundstück Nr. _____, Plan _____, Einfamili- enhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz, _____, Grundstückfläche 478m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ unter Anrechnung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegat- ten gegenüber der B.1_____ von Fr. 500'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, den hälftigen Mitei- gentumsanteil von X._____ an Grundstück Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde auf Y._____ zu übertragen, so dass diese Alleineigentümerin wird. - Es seien beiden Parteien die Wertschriften und Kontoguthaben zu- zuweisen, welche in ihrem Besitz sind beziehungsweise welche auf ihren Namen lauten. - Es sei das Konto mit dem IBAN _____ bei der B.1_____, welches auf den Namen beider Parteien lautet, auf Y._____ zu übertragen. - Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuweisen. - Es sei die geschuldete Ausgleichszahlung festzulegen. Die Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche nach Durch- führung des Beweisverfahrens bleiben vorbehalten. 6. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ Grundstück Nr. _____ (recte: Nr. _____), Plan _____, Einfamilienhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz,
Seite 4 — 24 _____, Grundstückfläche 478m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran ge- stützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 ein- zuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, das bis Ende 2018 be- fristete Wohnrecht zugunsten von Y._____ auf Grundstück Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen. 7. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." F. Mit Replik vom 2. Juni 2015 hielt X._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Klage vom 5. August 2014 fest und beantragte zusätzlich, es seien die darüber hinausgehenden Anträge der Ehefrau abzuweisen. G. Mit Duplik vom 29. September 2015 liess Y._____ die folgende Anpassung ihres Rechtsbegehrens stellen: "2.1 Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats mindestens folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 3'775.00 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pensions- alter - Fr. 2'000.-- ab dem Eintritt von X._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche Pensionsalter 2.2 Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2.1 sei an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils, zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres, anzupassen. Keine Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 2.3 Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Unterhaltsforderung nach Durchführung des Beweisverfahrens. 3. Im Übrigen unverändert gemäss den Rechtsbegehren vom 31. März 2015." H. Im Anschluss an den doppelten Schriftenwechsel machten sowohl X._____ wie auch Y._____ von der Möglichkeit Gebrauch, eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei einzureichen. I. Am 6. Oktober 2015 stellte X._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen, welches von die- sem mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wur- de davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien einig seien, sich am Mündi-
Seite 5 — 24 genunterhalt der beiden gemeinsamen Töchter B._____ und C._____ in gleichem Masse zu beteiligen. J. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 vor dem Bezirksgericht Plessur liess Y._____ folgende neue Rechtsbegehren stellen: "1. Scheidung der Ehe. 2.1 Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 3'200.00 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pensi- onsalter im Falle der Zuweisung der Liegenschaft an Y._____, Fr. 3'500.00 bei Abweisung des Begehrens - Fr. 2'000.00 ab dem Eintritt von X._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche Pensionsalter 2.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1 seien an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils, zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres, anzupassen. Keine Anpassungen des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 3. Es sei die Stiftung E._____, _____strasse, O.2_____, anzuweisen, vom Konto von X._____, AHV-NR. _____, Fr. 315'135.00 bei der F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____, zugunsten von Y._____, AHV-Nr. _____ zu übertragen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: - Es sei Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstück- fläche 478m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grund- buch der Gemeinde O.1_____ unter Übernahme der auf der Lie- genschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegatten gegenüber der B.1_____ von Fr. 500'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen. - Es sei Y._____ das Konto Nr. _____ bei der B.1_____ zu Allei- neigentum zuzuweisen. - Im Übrigen seien beiden Parteien die Wertschriften und Konto- guthaben zuzuweisen, welche in ihrem Besitz sind beziehungs- weise welche auf ihren Namen lauten. - Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuwei- sen. - Es seien X._____ die von ihm abgeschlossenen Versicherungen der Säule 3a sowie das auf ihn lautende Prämiendepot zuzuwei- sen.
Seite 6 — 24 - Unter der Voraussetzung, dass die güterrechtliche Auseinander- setzung antragsgemäss durchgeführt wird und insbesondere die Liegenschaft in O.1_____ an Y._____ zugewiesen wird, sei sie zu verpflichten, X._____ Fr. 26'743.00 zu bezahlen. - Hierfür sei ihr eine Zahlungsfrist von drei Jahren, allenfalls eine Zahlungsfrist nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 5. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ (rec- te: _____) in O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 einzuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, ein bis Ende 2018 be- fristetes Wohnrecht einzutragen auf der Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grunds- tückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grund- buch der Gemeinde O.1_____. 6. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." K. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Plessur mit Entscheid vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, wie folgt: 1. Die zwischen den Parteien am 28. Juni 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden. 2. X._____ wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, Y._____ mit Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt in der Höhe von - CHF 3'050.00 ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis und mit August 2027 - CHF 2'000.00 von September 2027 bis und mit April 2028 zu bezahlen. 3. Nachdem die Liegenschaft in O.1_____ GR verkauft worden ist, wird X._____ verpflichtet, Y._____ ab dem Zeitpunkt der Eigentumsüber- tragung der Liegenschaft in O.1_____ GR gestützt auf Art. 125 ZGB nachehelichen Unterhalt in der Höhe von - CHF 3'220.00 bis und mit August 2027 - CHF 2'000.00 ab September 2027 bis und mit April 2028 zu bezahlen. 4.a) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2016 von 99.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
Seite 7 — 24 Neuer UB= alter UB x neuer Index alter Index
b) Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5. Der Antrag von Y._____ auf Zuweisung der im gleichwertigen Mitei- gentum der Parteien stehenden Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudefläche und Umschwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird abgewiesen. 6. Der Antrag von Y._____ auf Einräumung eines Wohnrechtes an der vorerwähnten Liegenschaft (Ziff. 5) wird abgewiesen. 7. Für die im gleichwertigen Miteigentum der Parteien stehende Liegen- schaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478m2 Gebäudefläche und Um- schwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird die öffentliche Versteigerung angeordnet und das Betreibungsamt Imboden mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt. 8. Das Konto IBAN _____ bei der B.1_____ wird Y._____ zu Alleineigen- tum zugewiesen. Der Vermögensstand zum Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung per 5. August 2014 ist ausgleichungspflich- tig und wird in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen. 9. X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils den Betrag von CHF 52'025.50 aus Güterrecht zu bezahlen. Im Übrigen behält jede Partei was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
10. Es wird festgestellt, dass X._____ gegenüber Y._____ mit Fälligkeit per 5. Februar 2016 zusätzliche Schulden in der Höhe von CHF 9'332.00 aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen hat und X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag in der Höhe von CHF 9'332.00 mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
11. Die Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____ wird an- gewiesen, vom Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) den Be- trag von CHF 309'079.65 auf das Vorsorgekonto von Y._____ (AHV- Nr. _____) bei der F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Posta- le _____, O.3_____ 1 zu überweisen.
12. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'250.00 (Entscheidgebühr, Kos- ten des Massnahmeverfahrens) gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ und zu 1/3 zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, den Fehlbetrag in der Höhe von CHF 2'750.00 innert 30 Tagen mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.
13. X._____ hat Y._____ eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'196.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezah- len.
Seite 8 — 24
14. (Rechtsmittelbelehrung).
15. (Mitteilung)." L. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 13. April 2016 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Ziff. 2, 3, 8, 9, 10, 12 und 13 des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger und Berufungskläger nach dem
01. Mai 2016 keine Unterhaltszahlungen mehr zu erbringen hat. Allen- falls nach diesem Datum erbrachte Unterhaltszahlungen sind im Güterrecht zu berücksichtigen. 3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Veräusserung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in O.1_____ vorzu- nehmen, wonach das Guthaben der Ehefrau in Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils nicht CHF 52'025.50, son- dern lediglich CHF 47'239.60 und das Guthaben gemäss Ziff. 10 nicht CHF 9'332.00, sondern CHF 4'500.00 beträgt. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur seien zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemanne aufzuerlegen. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten." M. Mit Berufungsantwort vom 13. Mai 2017 liess Y._____ die Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- klägers beantragen. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung, worin sie die fol- genden Anträge stellte: "1. Es seien Ziff. 5, 6, 7, 9 und 12 des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, aufzuhe- ben. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: Es sei Y._____ das Grundstück Nr. _____, Plan _____, Einfamili- enhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz, _____, Grundstückfläche 478 m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu einem Anrech- nungswert von CHF 722'000.00 und unter Anrechnung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegatten gegenü- ber der B.1_____ von CHF 500'000.00 zu Alleineigentum zuzu- weisen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, den Miteigentums- anteil von X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-
Seite 9 — 24 A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ auf Y._____ zu übertragen, so dass diese Al- leineigentümerin der Liegenschaft wird. Es seien beiden Parteien die Wertschriften und Kontoguthaben zuzuweisen, welche in ihrem Besitz sind bzw. welche auf ihren Namen lauten. Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuweisen. Es seien X._____ die von ihm abgeschlossenen Versicherungen der Säule 3a sowie das auf ihn lautende Prämiendepot zuzuwei- sen. Unter der Voraussetzung, dass die güterrechtliche Auseinander- setzung antragsgemäss durchgeführt wird und insbesondere die Liegenschaft in O.1_____ an Y._____ zugewiesen wird, sei sie zu verpflichten, X._____ eine Ausgleichszahlung von Fr. 26'743.00 zu leisten. Hierfür sei ihr eine Zahlungsfrist von drei Jahren, allenfalls eine Zahlungsfrist nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 3. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran ge- stützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 ein- zuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, ein bis Ende 2018 be- fristetes Wohnrecht einzutragen auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grundbuch der Ge- meinde O.1_____, 4. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von Fr. 8'250.00 seien vollumfäng- lich dem Kläger aufzuerlegen, welcher die Beklagte für das Verfahren vor erster Instanz (einschliesslich der Kosten für das Massnahmever- fahren) mit Fr. 18'589.40 voll zu entschädigen hat. Die Kosten der Anschlussberufung seien vollumfänglich dem An- schlussberufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu einer vollen Parteientschädigung zu verpflichten." N. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 13. Juni 2016 hielt X._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 13. April 2016 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gerin. O. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 nahm Y._____ zur Anschlussberufungsant- wort von X._____ vom 13. Juni 2016 Stellung.
Seite 10 — 24 P. Am 15. November 2016 fand vor dem Kantonsgericht von Graubünden eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher X._____ und Y._____ mit ihren jeweili- gen Rechtsvertretern anwesend waren. Nachdem die Parteivertreter zunächst Ge- legenheit erhielten, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen, und sich die Par- teien im Rahmen einer formlosen richterlichen Befragung zu einzelnen Sachver- haltsfragen äussern konnten, wurde über eine mögliche Einigung verhandelt. Die Parteien schlossen in der Folge auf Vorschlag der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts und nach Rücksprache mit den beteiligten Vorsorgeeinrich- tungen, die den sie betreffenden Regelungen zugestimmt haben, eine umfassen- de Vereinbarung ab, welche beim Kantonsgericht am 05. April 2017 beidseits un- terzeichnet eingegangen ist und den folgenden Wortlaut aufweist: Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache des X._____, _____strasse, O.4_____, Berufungskläger und Anschlussbe- rufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry- berg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und der Y._____, Via _____, O.1_____, Berufungsbeklagte und Anschlussberu- fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag der Vorsit- zenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben. 2.a) X._____ verpflichtet sich, Y._____ folgende monatlichen, jeweils im Voraus zu entrichtenden, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: für den Dezember 2016 Fr. 3'050.--; ab 1. Januar 2017 bis zu(m) Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter Fr. 2'250.--. b) Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge basieren auf der Zusicherung von X._____, sämtliche Kosten für die sich noch in Ausbildung befin- denden Töchter B._____ und C._____ alleine zu tragen. Davon aus- genommen sind einzig die Auslagen für Kost und Logis bei Y._____.
Seite 11 — 24 c) Für den Fall, dass Y._____ während mehr als einem Jahr mit einer Person anderen Geschlechts in einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft lebt, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag im zweiten und drit- ten Jahr des Zusammenlebens um ein Drittel und danach für die wei- tere Dauer des Zusammenlebens um die Hälfte des (jeweils indexier- ten) Betrages. Dauert das Konkubinat länger als fünf Jahre, entfällt der nacheheliche Unterhalt. Endet die nichteheliche Lebensgemein- schaft vor diesem Zeitpunkt, lebt der Unterhaltsbeitrag in der oben vereinbarten vollen Höhe wieder auf. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2016 von 100.3 Punkten (Basis Dezember 2015=100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjah- res anzupassen, es sei denn, X._____ beweise, dass sein Einkom- men nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringe- ren Einkommenserhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entspre- chend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Ein- kommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.3 4.a) Das zwischen den Parteien derzeit bestehende hälftige Miteigentum an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Ge- meinde O.1_____ wird aufgelöst und die Liegenschaft zu Alleineigen- tum an Y._____ zugewiesen. b) Bis zum Ablauf der Laufzeit der aktuellen Geldmarkthypothek bei der GKB über Fr. 500'000.00 Ende Dezember 2017 bleiben die Parteien Solidarschuldner. Y._____ verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass diese Hypothekarschuld auf den 1. Januar 2018 abgelöst und durch einen neuen Vertrag mit ihr als Alleinschuldnerin ersetzt wird. c) Y._____ verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs alleine für die Hypothek aufzukommen und X._____ vollständig schadlos zu halten, sollte er für die Hypothekarschuld in Anspruch genommen werden. d) Im Sinne von Art. 43 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Graubün- den sind beide Parteien damit einverstanden, beziehungsweise bean- tragen sie, dass eine allfällige Grundstückgewinnsteuer aufgescho- ben wird. 5. Y._____ übernimmt im Zuge der Übertragung der vorgenannten Lie- genschaft den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug. Die Ehegatten beantragen dem Gericht, die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, anzuweisen, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vor- sorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen. 6.a) Die Parteien vereinbaren, dass auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu Gunsten von
Seite 12 — 24 X._____ ein Vorkaufsrecht eingeräumt und grundbuchlich vorgemerkt wird. Das Vorkaufsrecht dauert bis zum 31. Dezember 2026 und ist nicht übertragbar. b) Y._____ hat X._____ unverzüglich über den Abschluss und Inhalt ei- nes Kaufvertrages mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Binnen dreier Monate seit Kenntnisnahme vom Vorkaufsfall hat X._____ seine Ausübungserklärung Y._____ schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung ist der Poststempel massgeblich. 7.a) Die Parteien vereinbaren, dass X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ bis zum
31. Dezember 2026 ein Gewinnbeteiligungsrecht eingeräumt wird. b) X._____ ist im Falle der Veräusserung der vorgenannten Liegen- schaft am Veräusserungsgewinn zur Hälfte beteiligt (ist). Als Veräus- serung gilt der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirt- schaftlich einem Verkauf gleichkommt. c) Der Veräusserungsgewinn wird nach den Bestimmungen zur Berech- nung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 46 ff. des Steuerge- setzes des Kantons Graubünden errechnet. Als Erwerbspreis gilt der aktuelle Verkehrswert von Fr. 722'000.-- unter Berücksichtigung allfäl- liger Investitionen seit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. d) Y._____ verpflichtet sich, im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft die Hälfte des Veräusserungsgewinns innert 30 Tagen ab Grund- bucheintrag an X._____ auszubezahlen. 8. Als Folge der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ schuldet Y._____ X._____ unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhaltsrechtlichen An- sprüche eine Ausgleichszahlung von pauschal Fr. 30'000.--. 9. Die Parteien ersuchen das Gericht, nach Vorliegen der Durchführbar- keitserklärungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens über die Ausgleichszahlung von Fr. 30'000.-- zu Gunsten von X._____ das Grundbuchamt O.1_____ anzuweisen, die vorliegende Vereinbarung grundbuchlich wie folgt zu vollziehen: a) hinsichtlich der auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ lastenden Veräusserungsbe- schränkung gemäss Art. 30e BVG neu die Vorsorgeeinrichtung von Y._____, die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, nachzutragen und die auf dem Miteigentumsan- teil von X._____ lastende Veräusserungsbeschränkung auf die ins Al- leineigentum von Y._____ übergehende Liegenschaft zu übertragen; b) Y._____ als Alleineigentümerin der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen; und c) auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Ge- meinde O.1_____ für die Dauer von 10 Jahren zu Gunsten von X._____ ein Vorkaufsrecht vorzumerken. 10. Die Kosten des Grundbuchamtes gehen zu Lasten von Y._____.
Seite 13 — 24 11. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungswei- se, was auf ihren Namen lautet. 12. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinan- dergesetzt. 13. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert. 14. Die Parteien tragen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten für das vor- instanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 15. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälf- te. Die aussergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren werden wett- geschlagen. 16. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen. 17. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter be- stimmt. Ort/Datum Ort/Datum sig. X._____ sig. Y._____ sig. RA lic. iur. et oec. P. Fryberg sig. RA lic. iur. R. Strässler Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende: sig. Michael Dürst Q. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemach- ten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten wer- den, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.-- beträgt. Dies trifft vorliegend offensichtlich zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Ge- biet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR
Seite 14 — 24 173.100]). Sind die Genehmigungsvoraussetzungen einer im Rahmen des zwei- tinstanzlichen Verfahrens geschlossenen Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn diese wie vorliegend unter Mitwirkung der Kammervorsitzenden zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 KGV und Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz erfolgen. b) Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Be- stimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist zudem in das Dispositiv des Ent- scheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Art. 279 ZPO entspricht Art. 140 aZGB (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art 279 ZPO). Bei der Prüfung des freien Willens richtet das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 11 zu Art. 279 ZPO). Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es sich zudem davon zu überzeugen, dass sich jede Partei über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Hinsichtlich der materiellen Prüfung (Inhalts- prüfung) wird sodann grundsätzlich zwischen der Regelung von vermögensrechtli- chen Folgen der Scheidung für die Ehegatten und den Belangen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unterschieden (vgl. Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1c zu Art. 279 ZPO). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwi- schen den Eheleuten unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend greift der Richter diesbezüglich nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versa- gen, so zum Beispiel wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwä- gungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. PKG 1983 Nr. 2 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Hat eine Scheidungskonventi-
Seite 15 — 24 on jedoch die Belange der unmündigen Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher Ver- kehr, Kindesunterhalt) zum Inhalt, haben diese Punkte lediglich die Bedeutung von übereinstimmenden Anträgen (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). In diesen Fällen gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 ZPO, welcher zu einer eigentlichen materiellen Prüfungspflicht führt. 2. Vorab ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Berufungsverfahren stritti- gen Punkte (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Kos- tenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) einzig die vermögensrechtliche Be- ziehung zwischen den Ehegatten betreffen, welche unter Vorbehalt einer offen- sichtlich unbilligen Regelung der freien Parteidisposition zugänglich ist. Folglich ist die Inhaltsprüfung wie vorstehend dargelegt nur zurückhaltend vorzunehmen. a) Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts haben die Parteien Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und sich in Abweichung dazu in Ziffer 2 des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass X._____ Y._____ für den Dezember 2016 Fr. 3'050.-- und ab 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter Fr. 2'250.-- zu bezahlen hat. Im Folgen- den ist in groben Zügen auf die Grundlagen, gestützt auf welche der vereinbarte Unterhaltsbeitrag ermittelt worden ist, einzugehen. Die Vorinstanz hat den nach- ehelichen Unterhalt mittels der zweistufigen Bemessungsmethode (Ermittlung des Grundbedarfs und hälftige Teilung des Einkommensüberschusses) bestimmt. Nach derselben Methode war zuvor der Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Ver- fahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ermittelt worden, was dazu führte, dass der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für die Ehe- frau trotz der zwischenzeitlichen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Erhöhung ihres Einkommens (von Fr. 800.-- auf mindestens Fr. 3'000.--) unverändert blieb. Dieses Vorgehen rechtfertigte sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch mit Blick auf den Umstand, dass sich zum damaligen Zeitpunkt beide Parteien in gleichem Masse am (in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigten) Unterhalt für die noch in Ausbildung stehenden Töchter B._____ und C._____ beteiligten, womit sich der Überschuss der Ehefrau entsprechend reduzierte. Im Vergleich zur damaligen Situation gilt es heute zu berücksichtigen, dass die Auslagen für die beiden Töchter B._____ und C._____ stetig abnehmen und der Ehefrau für sich persönlich damit längerfristig ein Überschuss verbleiben würde, welcher den zuletzt gemeinsam gelebten Standard übersteigen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Parteien überein gekommen, dass X._____ zukünftig alleine für den Unterhalt der Töchter (mit Ausnahme der für Kost und Logis bei Y._____ anfallenden Kosten) aufkommt und der nacheheliche Unterhalt unter Ein-
Seite 16 — 24 bezug einer Freiquote in der Grössenordnung von Fr. 1'300.-- (inklusive Fahr- zeugkosten), wie sie von der Ehefrau in den erstinstanzlichen Rechtsschriften be- ziffert wurde, festgesetzt wird. Bei der Bedarfsrechnung ist zusätzlich dem Um- stand Rechnung getragen worden, dass Y._____ die bisher im Miteigentum ste- hende Liegenschaft übernimmt und dementsprechend etwas tiefere Kosten anfal- len als bei einem Umzug in eine Mietwohnung (aktuell Fr. 1441.-- statt Fr. 1'780.--). Mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- und ihrem eigenen Ein- kommen in der Grössenordnung von netto Fr. 3'300.00, wie es von der Vorinstanz festgestellt wurde, stehen Y._____ monatlich total Fr. 5'550.-- zur Verfügung, während ihr Grundbedarf (ohne Fahrzeugkosten, aber mit einem Vorsorgeunter- halt von ca. Fr. 650.--) aktuell bei rund Fr. 4'100.-- liegt. Was die Leistungsfähigkeit von X._____ betrifft, hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass sein Einkom- men im Jahre 2016 als Folge von höheren Sozialabzügen leicht gesunken ist und derzeit Fr. 8'642.-- (Lohn netto einschliesslich Bonus, exklusive Ausbildungszula- gen) beträgt. Nach Abzug des vereinbarten Unterhaltsbeitrages verbleiben ihm monatlich Fr. 6'392.-- bei einem Grundbedarf von Fr. 3'863.--, womit die Leis- tungsfähigkeit offensichtlich gegeben ist. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- gilt ab 1. Januar 2017, während X._____ für den Dezember 2016 noch den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 3'050.-- bezahlt, wie er dies wie bereits ab April 2016 getan hat. Das Ende der Unterhaltspflicht haben die Parteien auf den Zeitpunkt des Eintritts von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter festgelegt, was der üblichen und auch von der Vorinstanz beabsichtigten Regelung entspricht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16). Nach dem heutigen Kenntnisstand erreicht X._____ das ordentliche Pensionsalter Ende August 2026 (und nicht wie von der Vorinstanz errechnet erst im August 2027), während Y._____ voraussichtlich im Frühling 2027 pensioniert wird. Da es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt, kann davon ausgegangen werden, dass Y._____ dannzumal in der Lage sein wird, den Wegfall der Unterhaltsrente zu überbrücken, was nicht zuletzt aufgrund des zugestandenen Vorsorgeunterhalts möglich sein dürfte. Die vereinbarte Un- terhaltsregelung erweist sich damit als den Verhältnissen der Parteien angemes- sen, weshalb einer Genehmigung nichts entgegensteht. Dasselbe gilt für die An- passung der Indexklausel, welche die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs verein- bart haben. Nicht zu beanstanden ist sodann die Aufnahme einer sog. Konkubi- natsklausel, welche eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht. b) Mit Bezug auf die bis anhin im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird
Seite 17 — 24 auf eine öffentliche Versteigerung verzichtet und diese zu Alleineigentum an Y._____ zugewiesen. Dementsprechend werden die damit im Zusammenhang stehenden Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Übernahme der Liegenschaft erfolgt gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB gegen volle Entschädigung des anderen Ehegatten. Diesbezüglich haben sich die Ehegatten auf einen Anrechnungswert in Höhe des aktuellen Verkehrswertes, d.h. Fr. 722'000.-- geeinigt, wobei sich Y._____ im Gegenzug bereit erklärt hat, X._____ ein (grundbuchlich vorzumerkendes) Vorkaufsrecht sowie ein (rein obli- gatorisch wirksames) Gewinnbeteiligungsrecht, gültig jeweils bis zum 31. Dezem- ber 2026, einzuräumen (Ziffer 6 und 7 des Vergleiches). Die Modalitäten dieser im Falle eines Weiterverkaufs der Liegenschaft durch Y._____ zum Zuge kommen- den Rechte wurden im Vergleich detailliert geregelt, weshalb sie ohne weiteres genehmigt werden können. Mit dem Alleineigentum an der Liegenschaft über- nimmt Y._____ im internen Verhältnis auch die auf der Liegenschaft lastende Hy- pothekarschuld bei der GKB im Betrag von Fr. 500'000.-- (Ziffer 4 lit. c des Ver- gleiches). Im externen Verhältnis haben sich die Parteien auf eine Weiterführung der bestehenden Geldmarkthypothek, für welche sie solidarisch haften, bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, Ende Dezember 2017, geeinigt. Danach soll diese Hypothe- karschuld durch einen neuen Vertrag mit Y._____ als Alleinschuldnerin ersetzt werden (Ziffer 4 lit. a und b des Vergleiches). Was den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug anbelangt, soll dieser durch einen Vorbezug von Y._____ in glei- cher Höhe abgelöst werden. Entsprechend soll der Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ bei der F._____ Vorsorgestiftung auf das Vorsorge- konto von X._____ bei der Vorsorgeeinrichtung E._____ überwiesen und als Folge davon die im Grundbuch angemerkte Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG entsprechend angepasst werden, d.h. es ist einerseits die Vorsorgeeinrichtung von Y._____ als Begünstigte nachzutragen und anderseits die bisher auf dem Miteigentumsanteil von X._____ lastende Verfügungsbe- schränkung auf die Liegenschaft als Ganzes zu übertragen. Die beiden beteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden er- klärt. So hat namentlich die E._____ mit Schreiben vom 29. November 2016 (act. B.8) ihre Zustimmung zur im Vergleich vorgesehenen Regelung in Aussicht ge- stellt, wobei sie die Löschung der Veräusserungsbeschränkung vom Vorliegen des "Vorschlags in schriftlicher Form" womit das Vorliegen der gerichtlich genehmig- ten Vereinbarung gemeint sein dürfte abhängig gemacht hat. Diese Vorausset- zung ist nunmehr erfüllt, so dass der gerichtlichen Anweisung des Grundbucham- tes zur Änderung der Anmerkung (bei gleichzeitiger Anweisung der F._____ Vor- sorgestiftung zur Rückzahlung des Vorbezuges bei der E._____) nichts mehr im
Seite 18 — 24 Wege steht. Die F._____ Vorsorgestiftung hat ihrerseits mit Schreiben vom 1. Fe- bruar 2017 (act. C.14) bestätigt, dass Y._____ zum Zwecke des Erwerbs des Al- leineigentums an der Liegenschaft ein Vorbezug in Höhe von Fr. 52'000.--, näm- lich Fr. 22'000.-- zur Rückzahlung des von X._____ getätigten Vorbezugs und Fr. 30'000.-- zur Tilgung der vereinbarten Ausgleichszahlung an X._____ (Ziffer 8 des Vergleiches), ausgerichtet werden kann, und hat diesbezüglich ein unwiderrufli- ches Zahlungsversprechen abgegeben. Entsprechend kann die F._____ Vorsor- gestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, angewiesen werden, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen (Ziffer 5 des Vergleichs). Des Weitern kann auch das Grundbuch- amt der Gemeinde O.1_____ mit dem grundbuchlichen Vollzug der die Liegen- schaft betreffenden Vereinbarungen beauftragt werden (Ziffer 9 des Vergleiches), wobei die Kosten des Grundbuchamtes gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung zu Las- ten von Y._____ gehen. c) Als Folge der Auflösung des hälftigen Miteigentums und der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ durch Y._____ schuldet diese X._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Die Parteien einigen sich in Abweichung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefoch- tenen Entscheids unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhalts- rechtlichen Ansprüche auf den Betrag von pauschal Fr. 30'000.--. Daneben behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungsweise, was auf ihren Namen lautet. Unter diesen Voraussetzungen erklären die Parteien in Abweichung von Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei sie eine den konkreten Umständen angemessene und den beidseitigen Be- dürfnissen entsprechende Regelung getroffen haben. Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlos- sen worden ist. Beide Parteien sind von ihrem Anwalt bzw. ihrer Anwältin vertreten und beraten worden und haben sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens er- neut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff auseinandergesetzt. Überdies hatten die Parteien im Anschluss an die Instruktionsverhandlung ausreichend Zeit, um den Vergleichsvorschlag zu besprechen und sich die einzelnen Punkte im De- tail erklären zu lassen. Da die Parteien den ihnen unterbreiteten Vergleichsvor-
Seite 19 — 24 schlag unterzeichnet haben, ist davon auszugehen, dass sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtli- che Vergleich ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Entscheid unverändert. In formeller Hinsicht werden die Berufung von X._____ und die Anschlussberufung von Y._____ demnach durch den gerichtlichen Vergleich und dessen Genehmi- gung erledigt, wobei der Vergleich unter Beachtung von Art. 279 Abs. 2 ZPO in den relevanten Punkten ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen wird. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- wie auch jene des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.--, tragen die Parteien gemäss den Ziffern 14 und 15 des gerichtlichen Vergleichs je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kos- ten der beiden Verfahren werden – ebenfalls gemäss den Ziffern 14 und 15 des gerichtlichen Vergleichs – wettgeschlagen.
Seite 20 — 24 III.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig aufzuteilen.
E. 2.1 Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 3'200.00 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pensi- onsalter im Falle der Zuweisung der Liegenschaft an Y._____, Fr. 3'500.00 bei Abweisung des Begehrens - Fr. 2'000.00 ab dem Eintritt von X._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche Pensionsalter
E. 2.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1 seien an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils, zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres, anzupassen. Keine Anpassungen des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 3. Es sei die Stiftung E._____, _____strasse, O.2_____, anzuweisen, vom Konto von X._____, AHV-NR. _____, Fr. 315'135.00 bei der F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____, zugunsten von Y._____, AHV-Nr. _____ zu übertragen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: - Es sei Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstück- fläche 478m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grund- buch der Gemeinde O.1_____ unter Übernahme der auf der Lie- genschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegatten gegenüber der B.1_____ von Fr. 500'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen. - Es sei Y._____ das Konto Nr. _____ bei der B.1_____ zu Allei- neigentum zuzuweisen. - Im Übrigen seien beiden Parteien die Wertschriften und Konto- guthaben zuzuweisen, welche in ihrem Besitz sind beziehungs- weise welche auf ihren Namen lauten. - Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuwei- sen. - Es seien X._____ die von ihm abgeschlossenen Versicherungen der Säule 3a sowie das auf ihn lautende Prämiendepot zuzuwei- sen.
Seite 6 — 24 - Unter der Voraussetzung, dass die güterrechtliche Auseinander- setzung antragsgemäss durchgeführt wird und insbesondere die Liegenschaft in O.1_____ an Y._____ zugewiesen wird, sei sie zu verpflichten, X._____ Fr. 26'743.00 zu bezahlen. - Hierfür sei ihr eine Zahlungsfrist von drei Jahren, allenfalls eine Zahlungsfrist nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 5. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ (rec- te: _____) in O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 einzuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, ein bis Ende 2018 be- fristetes Wohnrecht einzutragen auf der Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grunds- tückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grund- buch der Gemeinde O.1_____. 6. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." K. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Plessur mit Entscheid vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, wie folgt: 1. Die zwischen den Parteien am 28. Juni 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden. 2. X._____ wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, Y._____ mit Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt in der Höhe von - CHF 3'050.00 ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis und mit August 2027 - CHF 2'000.00 von September 2027 bis und mit April 2028 zu bezahlen. 3. Nachdem die Liegenschaft in O.1_____ GR verkauft worden ist, wird X._____ verpflichtet, Y._____ ab dem Zeitpunkt der Eigentumsüber- tragung der Liegenschaft in O.1_____ GR gestützt auf Art. 125 ZGB nachehelichen Unterhalt in der Höhe von - CHF 3'220.00 bis und mit August 2027 - CHF 2'000.00 ab September 2027 bis und mit April 2028 zu bezahlen. 4.a) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2016 von 99.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
Seite 7 — 24 Neuer UB= alter UB x neuer Index alter Index
b) Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5. Der Antrag von Y._____ auf Zuweisung der im gleichwertigen Mitei- gentum der Parteien stehenden Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudefläche und Umschwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird abgewiesen. 6. Der Antrag von Y._____ auf Einräumung eines Wohnrechtes an der vorerwähnten Liegenschaft (Ziff. 5) wird abgewiesen.
E. 2.3 Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Unterhaltsforderung nach Durchführung des Beweisverfahrens. 3. Im Übrigen unverändert gemäss den Rechtsbegehren vom 31. März 2015." H. Im Anschluss an den doppelten Schriftenwechsel machten sowohl X._____ wie auch Y._____ von der Möglichkeit Gebrauch, eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei einzureichen. I. Am 6. Oktober 2015 stellte X._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen, welches von die- sem mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wur- de davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien einig seien, sich am Mündi-
Seite 5 — 24 genunterhalt der beiden gemeinsamen Töchter B._____ und C._____ in gleichem Masse zu beteiligen. J. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 vor dem Bezirksgericht Plessur liess Y._____ folgende neue Rechtsbegehren stellen: "1. Scheidung der Ehe.
E. 3 Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz, wobei das im Miteigentum der Parteien stehende Wohnhaus in O.1_____ (Plan- Parzelle _____) bestmöglichst zu verkaufen, und der Erlös zwischen den Parteien aufzuteilen sei.
E. 4 Es seien die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen und Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 122 ZGB auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig zu teilen.
E. 5 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: - Es sei Y._____ das Grundstück Nr. _____, Plan _____, Einfamili- enhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz, _____, Grundstückfläche 478m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ unter Anrechnung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegat- ten gegenüber der B.1_____ von Fr. 500'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, den hälftigen Mitei- gentumsanteil von X._____ an Grundstück Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde auf Y._____ zu übertragen, so dass diese Alleineigentümerin wird. - Es seien beiden Parteien die Wertschriften und Kontoguthaben zu- zuweisen, welche in ihrem Besitz sind beziehungsweise welche auf ihren Namen lauten. - Es sei das Konto mit dem IBAN _____ bei der B.1_____, welches auf den Namen beider Parteien lautet, auf Y._____ zu übertragen. - Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuweisen. - Es sei die geschuldete Ausgleichszahlung festzulegen. Die Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche nach Durch- führung des Beweisverfahrens bleiben vorbehalten.
E. 6 Eventuell, für den Fall, dass Y._____ Grundstück Nr. _____ (recte: Nr. _____), Plan _____, Einfamilienhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz,
Seite 4 — 24 _____, Grundstückfläche 478m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran ge- stützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 ein- zuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, das bis Ende 2018 be- fristete Wohnrecht zugunsten von Y._____ auf Grundstück Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen.
E. 7 Für die im gleichwertigen Miteigentum der Parteien stehende Liegen- schaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478m2 Gebäudefläche und Um- schwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird die öffentliche Versteigerung angeordnet und das Betreibungsamt Imboden mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt.
E. 8 Das Konto IBAN _____ bei der B.1_____ wird Y._____ zu Alleineigen- tum zugewiesen. Der Vermögensstand zum Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung per 5. August 2014 ist ausgleichungspflich- tig und wird in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen.
E. 9 X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils den Betrag von CHF 52'025.50 aus Güterrecht zu bezahlen. Im Übrigen behält jede Partei was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
E. 10 Es wird festgestellt, dass X._____ gegenüber Y._____ mit Fälligkeit per 5. Februar 2016 zusätzliche Schulden in der Höhe von CHF 9'332.00 aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen hat und X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag in der Höhe von CHF 9'332.00 mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
E. 11 Die Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____ wird an- gewiesen, vom Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) den Be- trag von CHF 309'079.65 auf das Vorsorgekonto von Y._____ (AHV- Nr. _____) bei der F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Posta- le _____, O.3_____ 1 zu überweisen.
E. 12 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'250.00 (Entscheidgebühr, Kos- ten des Massnahmeverfahrens) gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ und zu 1/3 zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, den Fehlbetrag in der Höhe von CHF 2'750.00 innert 30 Tagen mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.
E. 13 X._____ hat Y._____ eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'196.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezah- len.
Seite 8 — 24
E. 14 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälf- te. Die aussergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren werden wett- geschlagen.
E. 16 Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen.
E. 17 Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter be- stimmt. Ort/Datum Ort/Datum sig. X._____ sig. Y._____ sig. RA lic. iur. et oec. P. Fryberg sig. RA lic. iur. R. Strässler Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende: sig. Michael Dürst Q. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemach- ten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten wer- den, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.-- beträgt. Dies trifft vorliegend offensichtlich zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Ge- biet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR
Seite 14 — 24 173.100]). Sind die Genehmigungsvoraussetzungen einer im Rahmen des zwei- tinstanzlichen Verfahrens geschlossenen Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn diese wie vorliegend unter Mitwirkung der Kammervorsitzenden zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 KGV und Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz erfolgen. b) Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Be- stimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist zudem in das Dispositiv des Ent- scheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Art. 279 ZPO entspricht Art. 140 aZGB (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art 279 ZPO). Bei der Prüfung des freien Willens richtet das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 11 zu Art. 279 ZPO). Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es sich zudem davon zu überzeugen, dass sich jede Partei über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Hinsichtlich der materiellen Prüfung (Inhalts- prüfung) wird sodann grundsätzlich zwischen der Regelung von vermögensrechtli- chen Folgen der Scheidung für die Ehegatten und den Belangen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unterschieden (vgl. Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1c zu Art. 279 ZPO). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwi- schen den Eheleuten unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend greift der Richter diesbezüglich nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versa- gen, so zum Beispiel wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwä- gungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. PKG 1983 Nr. 2 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Hat eine Scheidungskonventi-
Seite 15 — 24 on jedoch die Belange der unmündigen Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher Ver- kehr, Kindesunterhalt) zum Inhalt, haben diese Punkte lediglich die Bedeutung von übereinstimmenden Anträgen (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). In diesen Fällen gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 ZPO, welcher zu einer eigentlichen materiellen Prüfungspflicht führt. 2. Vorab ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Berufungsverfahren stritti- gen Punkte (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Kos- tenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) einzig die vermögensrechtliche Be- ziehung zwischen den Ehegatten betreffen, welche unter Vorbehalt einer offen- sichtlich unbilligen Regelung der freien Parteidisposition zugänglich ist. Folglich ist die Inhaltsprüfung wie vorstehend dargelegt nur zurückhaltend vorzunehmen. a) Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts haben die Parteien Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und sich in Abweichung dazu in Ziffer 2 des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass X._____ Y._____ für den Dezember 2016 Fr. 3'050.-- und ab 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter Fr. 2'250.-- zu bezahlen hat. Im Folgen- den ist in groben Zügen auf die Grundlagen, gestützt auf welche der vereinbarte Unterhaltsbeitrag ermittelt worden ist, einzugehen. Die Vorinstanz hat den nach- ehelichen Unterhalt mittels der zweistufigen Bemessungsmethode (Ermittlung des Grundbedarfs und hälftige Teilung des Einkommensüberschusses) bestimmt. Nach derselben Methode war zuvor der Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Ver- fahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ermittelt worden, was dazu führte, dass der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für die Ehe- frau trotz der zwischenzeitlichen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Erhöhung ihres Einkommens (von Fr. 800.-- auf mindestens Fr. 3'000.--) unverändert blieb. Dieses Vorgehen rechtfertigte sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch mit Blick auf den Umstand, dass sich zum damaligen Zeitpunkt beide Parteien in gleichem Masse am (in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigten) Unterhalt für die noch in Ausbildung stehenden Töchter B._____ und C._____ beteiligten, womit sich der Überschuss der Ehefrau entsprechend reduzierte. Im Vergleich zur damaligen Situation gilt es heute zu berücksichtigen, dass die Auslagen für die beiden Töchter B._____ und C._____ stetig abnehmen und der Ehefrau für sich persönlich damit längerfristig ein Überschuss verbleiben würde, welcher den zuletzt gemeinsam gelebten Standard übersteigen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Parteien überein gekommen, dass X._____ zukünftig alleine für den Unterhalt der Töchter (mit Ausnahme der für Kost und Logis bei Y._____ anfallenden Kosten) aufkommt und der nacheheliche Unterhalt unter Ein-
Seite 16 — 24 bezug einer Freiquote in der Grössenordnung von Fr. 1'300.-- (inklusive Fahr- zeugkosten), wie sie von der Ehefrau in den erstinstanzlichen Rechtsschriften be- ziffert wurde, festgesetzt wird. Bei der Bedarfsrechnung ist zusätzlich dem Um- stand Rechnung getragen worden, dass Y._____ die bisher im Miteigentum ste- hende Liegenschaft übernimmt und dementsprechend etwas tiefere Kosten anfal- len als bei einem Umzug in eine Mietwohnung (aktuell Fr. 1441.-- statt Fr. 1'780.--). Mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- und ihrem eigenen Ein- kommen in der Grössenordnung von netto Fr. 3'300.00, wie es von der Vorinstanz festgestellt wurde, stehen Y._____ monatlich total Fr. 5'550.-- zur Verfügung, während ihr Grundbedarf (ohne Fahrzeugkosten, aber mit einem Vorsorgeunter- halt von ca. Fr. 650.--) aktuell bei rund Fr. 4'100.-- liegt. Was die Leistungsfähigkeit von X._____ betrifft, hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass sein Einkom- men im Jahre 2016 als Folge von höheren Sozialabzügen leicht gesunken ist und derzeit Fr. 8'642.-- (Lohn netto einschliesslich Bonus, exklusive Ausbildungszula- gen) beträgt. Nach Abzug des vereinbarten Unterhaltsbeitrages verbleiben ihm monatlich Fr. 6'392.-- bei einem Grundbedarf von Fr. 3'863.--, womit die Leis- tungsfähigkeit offensichtlich gegeben ist. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- gilt ab 1. Januar 2017, während X._____ für den Dezember 2016 noch den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 3'050.-- bezahlt, wie er dies wie bereits ab April 2016 getan hat. Das Ende der Unterhaltspflicht haben die Parteien auf den Zeitpunkt des Eintritts von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter festgelegt, was der üblichen und auch von der Vorinstanz beabsichtigten Regelung entspricht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16). Nach dem heutigen Kenntnisstand erreicht X._____ das ordentliche Pensionsalter Ende August 2026 (und nicht wie von der Vorinstanz errechnet erst im August 2027), während Y._____ voraussichtlich im Frühling 2027 pensioniert wird. Da es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt, kann davon ausgegangen werden, dass Y._____ dannzumal in der Lage sein wird, den Wegfall der Unterhaltsrente zu überbrücken, was nicht zuletzt aufgrund des zugestandenen Vorsorgeunterhalts möglich sein dürfte. Die vereinbarte Un- terhaltsregelung erweist sich damit als den Verhältnissen der Parteien angemes- sen, weshalb einer Genehmigung nichts entgegensteht. Dasselbe gilt für die An- passung der Indexklausel, welche die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs verein- bart haben. Nicht zu beanstanden ist sodann die Aufnahme einer sog. Konkubi- natsklausel, welche eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht. b) Mit Bezug auf die bis anhin im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird
Seite 17 — 24 auf eine öffentliche Versteigerung verzichtet und diese zu Alleineigentum an Y._____ zugewiesen. Dementsprechend werden die damit im Zusammenhang stehenden Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Übernahme der Liegenschaft erfolgt gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB gegen volle Entschädigung des anderen Ehegatten. Diesbezüglich haben sich die Ehegatten auf einen Anrechnungswert in Höhe des aktuellen Verkehrswertes, d.h. Fr. 722'000.-- geeinigt, wobei sich Y._____ im Gegenzug bereit erklärt hat, X._____ ein (grundbuchlich vorzumerkendes) Vorkaufsrecht sowie ein (rein obli- gatorisch wirksames) Gewinnbeteiligungsrecht, gültig jeweils bis zum 31. Dezem- ber 2026, einzuräumen (Ziffer 6 und 7 des Vergleiches). Die Modalitäten dieser im Falle eines Weiterverkaufs der Liegenschaft durch Y._____ zum Zuge kommen- den Rechte wurden im Vergleich detailliert geregelt, weshalb sie ohne weiteres genehmigt werden können. Mit dem Alleineigentum an der Liegenschaft über- nimmt Y._____ im internen Verhältnis auch die auf der Liegenschaft lastende Hy- pothekarschuld bei der GKB im Betrag von Fr. 500'000.-- (Ziffer 4 lit. c des Ver- gleiches). Im externen Verhältnis haben sich die Parteien auf eine Weiterführung der bestehenden Geldmarkthypothek, für welche sie solidarisch haften, bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, Ende Dezember 2017, geeinigt. Danach soll diese Hypothe- karschuld durch einen neuen Vertrag mit Y._____ als Alleinschuldnerin ersetzt werden (Ziffer 4 lit. a und b des Vergleiches). Was den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug anbelangt, soll dieser durch einen Vorbezug von Y._____ in glei- cher Höhe abgelöst werden. Entsprechend soll der Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ bei der F._____ Vorsorgestiftung auf das Vorsorge- konto von X._____ bei der Vorsorgeeinrichtung E._____ überwiesen und als Folge davon die im Grundbuch angemerkte Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG entsprechend angepasst werden, d.h. es ist einerseits die Vorsorgeeinrichtung von Y._____ als Begünstigte nachzutragen und anderseits die bisher auf dem Miteigentumsanteil von X._____ lastende Verfügungsbe- schränkung auf die Liegenschaft als Ganzes zu übertragen. Die beiden beteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden er- klärt. So hat namentlich die E._____ mit Schreiben vom 29. November 2016 (act. B.8) ihre Zustimmung zur im Vergleich vorgesehenen Regelung in Aussicht ge- stellt, wobei sie die Löschung der Veräusserungsbeschränkung vom Vorliegen des "Vorschlags in schriftlicher Form" womit das Vorliegen der gerichtlich genehmig- ten Vereinbarung gemeint sein dürfte abhängig gemacht hat. Diese Vorausset- zung ist nunmehr erfüllt, so dass der gerichtlichen Anweisung des Grundbucham- tes zur Änderung der Anmerkung (bei gleichzeitiger Anweisung der F._____ Vor- sorgestiftung zur Rückzahlung des Vorbezuges bei der E._____) nichts mehr im
Seite 18 — 24 Wege steht. Die F._____ Vorsorgestiftung hat ihrerseits mit Schreiben vom 1. Fe- bruar 2017 (act. C.14) bestätigt, dass Y._____ zum Zwecke des Erwerbs des Al- leineigentums an der Liegenschaft ein Vorbezug in Höhe von Fr. 52'000.--, näm- lich Fr. 22'000.-- zur Rückzahlung des von X._____ getätigten Vorbezugs und Fr. 30'000.-- zur Tilgung der vereinbarten Ausgleichszahlung an X._____ (Ziffer 8 des Vergleiches), ausgerichtet werden kann, und hat diesbezüglich ein unwiderrufli- ches Zahlungsversprechen abgegeben. Entsprechend kann die F._____ Vorsor- gestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, angewiesen werden, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen (Ziffer 5 des Vergleichs). Des Weitern kann auch das Grundbuch- amt der Gemeinde O.1_____ mit dem grundbuchlichen Vollzug der die Liegen- schaft betreffenden Vereinbarungen beauftragt werden (Ziffer 9 des Vergleiches), wobei die Kosten des Grundbuchamtes gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung zu Las- ten von Y._____ gehen. c) Als Folge der Auflösung des hälftigen Miteigentums und der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ durch Y._____ schuldet diese X._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Die Parteien einigen sich in Abweichung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefoch- tenen Entscheids unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhalts- rechtlichen Ansprüche auf den Betrag von pauschal Fr. 30'000.--. Daneben behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungsweise, was auf ihren Namen lautet. Unter diesen Voraussetzungen erklären die Parteien in Abweichung von Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei sie eine den konkreten Umständen angemessene und den beidseitigen Be- dürfnissen entsprechende Regelung getroffen haben. Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlos- sen worden ist. Beide Parteien sind von ihrem Anwalt bzw. ihrer Anwältin vertreten und beraten worden und haben sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens er- neut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff auseinandergesetzt. Überdies hatten die Parteien im Anschluss an die Instruktionsverhandlung ausreichend Zeit, um den Vergleichsvorschlag zu besprechen und sich die einzelnen Punkte im De- tail erklären zu lassen. Da die Parteien den ihnen unterbreiteten Vergleichsvor-
Seite 19 — 24 schlag unterzeichnet haben, ist davon auszugehen, dass sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtli- che Vergleich ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Entscheid unverändert. In formeller Hinsicht werden die Berufung von X._____ und die Anschlussberufung von Y._____ demnach durch den gerichtlichen Vergleich und dessen Genehmi- gung erledigt, wobei der Vergleich unter Beachtung von Art. 279 Abs. 2 ZPO in den relevanten Punkten ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen wird. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- wie auch jene des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.--, tragen die Parteien gemäss den Ziffern 14 und 15 des gerichtlichen Vergleichs je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kos- ten der beiden Verfahren werden – ebenfalls gemäss den Ziffern 14 und 15 des gerichtlichen Vergleichs – wettgeschlagen.
Seite 20 — 24 III.
Dispositiv
- Der im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 15. November 2016 geschlossene Vergleich wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben. 2.a) X._____ wird verpflichtet, Y._____ folgende monatlichen, jeweils im Voraus zu entrichtenden, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für den Dezember 2016 Fr. 3'050.--; ab 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV- Rentenalter Fr. 2'250.--. b) Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge basieren auf der Zusicherung von X._____, sämtliche Kosten für die sich noch in Ausbildung befindenden Töchter B._____ und C._____ alleine zu tragen. Davon ausgenommen sind einzig die Auslagen für Kost und Logis bei Y._____. c) Für den Fall, dass Y._____ während mehr als einem Jahr mit einer Person anderen Geschlechts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, er- mässigt sich der Unterhaltsbeitrag im zweiten und dritten Jahr des Zusam- menlebens um ein Drittel und danach für die weitere Dauer des Zusammen- lebens um die Hälfte des (jeweils indexierten) Betrages. Dauert das Konku- binat länger als fünf Jahre, entfällt der nacheheliche Unterhalt. Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt, lebt der Unter- haltsbeitrag in der oben vereinbarten vollen Höhe wieder auf.
- Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 2 basiert auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Okto- ber 2016 von 100.3 Punkten (Basis Dezember 2015=100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach Massga- be des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X._____ beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringeren Einkommenserhöhung werden die Un- terhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach der Formel: Seite 21 — 24 neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.3 4.a) Das zwischen den Parteien derzeit bestehende hälftige Miteigentum an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird aufgelöst und die Liegenschaft zu Alleineigentum an Y._____ zugewiesen. b) Bis zum Ablauf der Laufzeit der aktuellen Geldmarkthypothek bei der GKB über Fr. 500'000.00 Ende Dezember 2017 bleiben die Parteien Solidar- schuldner. Y._____ wird verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass diese Hy- pothekarschuld auf den 1. Januar 2018 abgelöst und durch einen neuen Vertrag mit ihr als Alleinschuldnerin ersetzt wird. c) Y._____ wird verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs allei- ne für die Hypothek aufzukommen und X._____ vollständig schadlos zu halten, sollte er für die Hypothekarschuld in Anspruch genommen werden. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass beide Parteien im Sinne von Art. 43 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Graubünden damit einverstanden sind, dass eine allfällige Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird.
- Y._____ übernimmt im Zuge der Übertragung der vorgenannten Liegen- schaft den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug. Entsprechend wird die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, angewiesen, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen. 6.a) Auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird zu Gunsten von X._____ ein Vorkaufsrecht eingeräumt und grundbuchlich vorgemerkt. Das Vorkaufsrecht dauert bis zum 31. Dezem- ber 2026 und ist nicht übertragbar. b) Y._____ hat X._____ unverzüglich über den Abschluss und Inhalt eines Kaufvertrages mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Binnen dreier Monate seit Kenntnisnahme vom Vorkaufsfall hat X._____ seine Ausübungserklärung Y._____ schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung ist der Poststempel massgeblich. Seite 22 — 24 7.a) X._____ wird an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ bis zum 31. Dezember 2026 ein Gewinnbeteiligungs- recht eingeräumt. b) X._____ ist im Falle der Veräusserung der vorgenannten Liegenschaft am Veräusserungsgewinn zur Hälfte beteiligt. Als Veräusserung gilt der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleich- kommt. c) Der Veräusserungsgewinn wird nach den Bestimmungen zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 46 ff. des Steuergesetzes des Kantons Graubünden errechnet. Als Erwerbspreis gilt der aktuelle Ver- kehrswert von Fr. 722'000.-- unter Berücksichtigung allfälliger Investitionen seit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. d) Y._____ wird verpflichtet, im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft die Hälf- te des Veräusserungsgewinns innert 30 Tagen ab Grundbucheintrag an X._____ auszubezahlen.
- Als Folge der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ schuldet Y._____ X._____ unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von pauschal Fr. 30'000.--.
- Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, folgende Eintragungen vorzunehmen: Hinsichtlich der auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grund- buch der Gemeinde O.1_____ lastenden Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG ist neu die Vorsorgeeinrichtung von Y._____, die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, nachzutragen und die auf dem Miteigentumsanteil von X._____ las- tende Veräusserungsbeschränkung auf die ins Alleineigentum von Y._____ übergehende Liegenschaft zu übertragen. Y._____ ist als Alleineigentümerin der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen. Seite 23 — 24 Es ist auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ für die Dauer von 10 Jahren zu Gunsten von X._____ ein Vorkaufsrecht vorzumerken.
- Die Kosten des Grundbuchamtes gehen zu Lasten von Y._____.
- Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungsweise, was auf ihren Namen lautet.
- Mit dem Vollzug dieses Urteils sind die Parteien als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt.
- Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert. 14.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 15.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____ und werden mit dem von Y._____ geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. X._____ wird verpflich- tet, Y._____ den Betrag von Fr. 1'500.-- direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- wird Y._____ durch das Kantons- gericht erstattet. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. Seite 24 — 24
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 74
01. Juni 2017 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und der Y._____, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler, Obere Gasse 24, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am
10. März 2016, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A. Y._____, geboren am _____ 1963, und X._____, geboren am _____ 1961, heirateten am _____ 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus der Ehe sind die drei Kinder A._____, geboren am _____, B._____, geboren am _____ 1993, und C._____, geboren am _____ 1995, hervorgegangen. Alle drei Kinder sind be- reits volljährig. B. Die Eheleute X./Y._____ lösten per 1. August 2012 den gemeinsamen Haushalt auf. Am 4. August 2012 schlossen sie eine Trennungsvereinbarung ab, worin sich X._____ verpflichtete, Y._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'631.-- zu bezahlen und sich am Unterhalt von C._____ mit monatlich Fr. 850.-- und am Unterhalt von B._____ mit monatlich Fr. 1'006.-- zu beteiligen. Die- se Trennungsvereinbarung wurde am 23. August 2013 den veränderten Verhält- nissen angepasst und die Unterhaltszahlungen für Y._____ auf Fr. 3'570.--, für die Tochter C._____ auf Fr. 825.-- und für die Tochter B._____ auf Fr. 670.-- redu- ziert. C. Am 5. August 2014 liess X._____ beim Bezirksgericht Plessur Klage betref- fend Ehescheidung und Nebenfolgen einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig aufzuteilen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz, wobei das im Miteigentum der Parteien stehende Wohnhaus in O.1_____ (Plan- Parzelle _____) bestmöglichst zu verkaufen, und der Erlös zwischen den Parteien aufzuteilen sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau." D. Am 9. September 2014 reichten Y._____ wie auch X._____ beim Einzel- richter am Bezirksgericht Plessur je ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ein. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 wies der Einzelrichter am Be- zirksgericht Plessur das Wohnhaus der Parteien in O.1_____ samt Inventar für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens Y._____ zur alleinigen Benutzung zu, ver- pflichtete X._____ für die effektive Dauer des Ehescheidungsverfahren zur Zah- lung eines monatlichen Unterhalts rückwirkend ab 1. September 2014 in der Höhe von Fr. 3'379.-- und wies das Begehren von Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen X._____ eingeleiteten Betreibung Nr. 2014040934 des Betreibungsamtes Chur ab.
Seite 3 — 24 E. Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung, die zwischen den Parteien zu keiner Einigung führte, liess Y._____ am 31. März 2015 in ihrer Klageantwort die folgenden Anträge stellen: "1. Die am 28. Juni 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter monat- lich im Voraus auf den ersten einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 4'500.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Unterhaltsforderung nach Durchführung des Beweisverfahrens. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 sei an den Landesindex der Kon- sumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen. Keine Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 4. Es seien die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen und Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 122 ZGB auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils hälftig zu teilen. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: - Es sei Y._____ das Grundstück Nr. _____, Plan _____, Einfamili- enhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz, _____, Grundstückfläche 478m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ unter Anrechnung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegat- ten gegenüber der B.1_____ von Fr. 500'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, den hälftigen Mitei- gentumsanteil von X._____ an Grundstück Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde auf Y._____ zu übertragen, so dass diese Alleineigentümerin wird. - Es seien beiden Parteien die Wertschriften und Kontoguthaben zu- zuweisen, welche in ihrem Besitz sind beziehungsweise welche auf ihren Namen lauten. - Es sei das Konto mit dem IBAN _____ bei der B.1_____, welches auf den Namen beider Parteien lautet, auf Y._____ zu übertragen. - Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuweisen. - Es sei die geschuldete Ausgleichszahlung festzulegen. Die Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche nach Durch- führung des Beweisverfahrens bleiben vorbehalten. 6. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ Grundstück Nr. _____ (recte: Nr. _____), Plan _____, Einfamilienhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz,
Seite 4 — 24 _____, Grundstückfläche 478m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran ge- stützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 ein- zuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, das bis Ende 2018 be- fristete Wohnrecht zugunsten von Y._____ auf Grundstück Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen. 7. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." F. Mit Replik vom 2. Juni 2015 hielt X._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Klage vom 5. August 2014 fest und beantragte zusätzlich, es seien die darüber hinausgehenden Anträge der Ehefrau abzuweisen. G. Mit Duplik vom 29. September 2015 liess Y._____ die folgende Anpassung ihres Rechtsbegehrens stellen: "2.1 Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats mindestens folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 3'775.00 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pensions- alter - Fr. 2'000.-- ab dem Eintritt von X._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche Pensionsalter 2.2 Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2.1 sei an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils, zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres, anzupassen. Keine Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 2.3 Vorbehalten bleibt eine Anpassung der Unterhaltsforderung nach Durchführung des Beweisverfahrens. 3. Im Übrigen unverändert gemäss den Rechtsbegehren vom 31. März 2015." H. Im Anschluss an den doppelten Schriftenwechsel machten sowohl X._____ wie auch Y._____ von der Möglichkeit Gebrauch, eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei einzureichen. I. Am 6. Oktober 2015 stellte X._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen, welches von die- sem mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wur- de davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien einig seien, sich am Mündi-
Seite 5 — 24 genunterhalt der beiden gemeinsamen Töchter B._____ und C._____ in gleichem Masse zu beteiligen. J. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2015 vor dem Bezirksgericht Plessur liess Y._____ folgende neue Rechtsbegehren stellen: "1. Scheidung der Ehe. 2.1 Es sei X._____ zu verpflichten, Y._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 3'200.00 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pensi- onsalter im Falle der Zuweisung der Liegenschaft an Y._____, Fr. 3'500.00 bei Abweisung des Begehrens - Fr. 2'000.00 ab dem Eintritt von X._____ bis zum Eintritt von Y._____ ins ordentliche Pensionsalter 2.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1 seien an den Landesindex der Konsumentenpreise, Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils, zu binden und jeweils auf den 1. Januar entsprechend dem Indexstand vom November des Vorjahres, anzupassen. Keine Anpassungen des Unterhaltsbeitrages erfolgt, wenn der Index unter den Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt. 3. Es sei die Stiftung E._____, _____strasse, O.2_____, anzuweisen, vom Konto von X._____, AHV-NR. _____, Fr. 315'135.00 bei der F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____, zugunsten von Y._____, AHV-Nr. _____ zu übertragen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: - Es sei Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstück- fläche 478m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grund- buch der Gemeinde O.1_____ unter Übernahme der auf der Lie- genschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegatten gegenüber der B.1_____ von Fr. 500'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen. - Es sei Y._____ das Konto Nr. _____ bei der B.1_____ zu Allei- neigentum zuzuweisen. - Im Übrigen seien beiden Parteien die Wertschriften und Konto- guthaben zuzuweisen, welche in ihrem Besitz sind beziehungs- weise welche auf ihren Namen lauten. - Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuwei- sen. - Es seien X._____ die von ihm abgeschlossenen Versicherungen der Säule 3a sowie das auf ihn lautende Prämiendepot zuzuwei- sen.
Seite 6 — 24 - Unter der Voraussetzung, dass die güterrechtliche Auseinander- setzung antragsgemäss durchgeführt wird und insbesondere die Liegenschaft in O.1_____ an Y._____ zugewiesen wird, sei sie zu verpflichten, X._____ Fr. 26'743.00 zu bezahlen. - Hierfür sei ihr eine Zahlungsfrist von drei Jahren, allenfalls eine Zahlungsfrist nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 5. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ (rec- te: _____) in O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran gestützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 einzuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, ein bis Ende 2018 be- fristetes Wohnrecht einzutragen auf der Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grunds- tückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grund- buch der Gemeinde O.1_____. 6. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes." K. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Be- zirksgericht Plessur mit Entscheid vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, wie folgt: 1. Die zwischen den Parteien am 28. Juni 1989 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden. 2. X._____ wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, Y._____ mit Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt in der Höhe von - CHF 3'050.00 ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis und mit August 2027 - CHF 2'000.00 von September 2027 bis und mit April 2028 zu bezahlen. 3. Nachdem die Liegenschaft in O.1_____ GR verkauft worden ist, wird X._____ verpflichtet, Y._____ ab dem Zeitpunkt der Eigentumsüber- tragung der Liegenschaft in O.1_____ GR gestützt auf Art. 125 ZGB nachehelichen Unterhalt in der Höhe von - CHF 3'220.00 bis und mit August 2027 - CHF 2'000.00 ab September 2027 bis und mit April 2028 zu bezahlen. 4.a) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2016 von 99.6 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen:
Seite 7 — 24 Neuer UB= alter UB x neuer Index alter Index
b) Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5. Der Antrag von Y._____ auf Zuweisung der im gleichwertigen Mitei- gentum der Parteien stehenden Liegenschaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudefläche und Umschwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird abgewiesen. 6. Der Antrag von Y._____ auf Einräumung eines Wohnrechtes an der vorerwähnten Liegenschaft (Ziff. 5) wird abgewiesen. 7. Für die im gleichwertigen Miteigentum der Parteien stehende Liegen- schaft Nr. _____ (recte: _____), Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478m2 Gebäudefläche und Um- schwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird die öffentliche Versteigerung angeordnet und das Betreibungsamt Imboden mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt. 8. Das Konto IBAN _____ bei der B.1_____ wird Y._____ zu Alleineigen- tum zugewiesen. Der Vermögensstand zum Zeitpunkt der güterrechtli- chen Auseinandersetzung per 5. August 2014 ist ausgleichungspflich- tig und wird in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen. 9. X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit Rechtskraft des Scheidungsur- teils den Betrag von CHF 52'025.50 aus Güterrecht zu bezahlen. Im Übrigen behält jede Partei was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
10. Es wird festgestellt, dass X._____ gegenüber Y._____ mit Fälligkeit per 5. Februar 2016 zusätzliche Schulden in der Höhe von CHF 9'332.00 aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen hat und X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag in der Höhe von CHF 9'332.00 mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
11. Die Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____ wird an- gewiesen, vom Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) den Be- trag von CHF 309'079.65 auf das Vorsorgekonto von Y._____ (AHV- Nr. _____) bei der F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Posta- le _____, O.3_____ 1 zu überweisen.
12. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'250.00 (Entscheidgebühr, Kos- ten des Massnahmeverfahrens) gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ und zu 1/3 zu Lasten von Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, den Fehlbetrag in der Höhe von CHF 2'750.00 innert 30 Tagen mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen.
13. X._____ hat Y._____ eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'196.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezah- len.
Seite 8 — 24
14. (Rechtsmittelbelehrung).
15. (Mitteilung)." L. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 13. April 2016 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Die Ziff. 2, 3, 8, 9, 10, 12 und 13 des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger und Berufungskläger nach dem
01. Mai 2016 keine Unterhaltszahlungen mehr zu erbringen hat. Allen- falls nach diesem Datum erbrachte Unterhaltszahlungen sind im Güterrecht zu berücksichtigen. 3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach Veräusserung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in O.1_____ vorzu- nehmen, wonach das Guthaben der Ehefrau in Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils nicht CHF 52'025.50, son- dern lediglich CHF 47'239.60 und das Guthaben gemäss Ziff. 10 nicht CHF 9'332.00, sondern CHF 4'500.00 beträgt. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur seien zu 2/3 der Ehefrau und zu 1/3 dem Ehemanne aufzuerlegen. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten." M. Mit Berufungsantwort vom 13. Mai 2017 liess Y._____ die Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- klägers beantragen. Gleichzeitig erhob sie Anschlussberufung, worin sie die fol- genden Anträge stellte: "1. Es seien Ziff. 5, 6, 7, 9 und 12 des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, aufzuhe- ben. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz wie folgt vorzunehmen: Es sei Y._____ das Grundstück Nr. _____, Plan _____, Einfamili- enhaus, Garage und gedeckter Sitzplatz, _____, Grundstückfläche 478 m2, im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu einem Anrech- nungswert von CHF 722'000.00 und unter Anrechnung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld der Ehegatten gegenü- ber der B.1_____ von CHF 500'000.00 zu Alleineigentum zuzu- weisen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, den Miteigentums- anteil von X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-
Seite 9 — 24 A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ auf Y._____ zu übertragen, so dass diese Al- leineigentümerin der Liegenschaft wird. Es seien beiden Parteien die Wertschriften und Kontoguthaben zuzuweisen, welche in ihrem Besitz sind bzw. welche auf ihren Namen lauten. Es sei Y._____ die für sie als Versicherungsnehmerin und versi- cherte Person abgeschlossene gemischte Lebensversicherung (freie Vorsorge 3b) bei der D._____, Police Nr. _____ zuzuweisen. Es seien X._____ die von ihm abgeschlossenen Versicherungen der Säule 3a sowie das auf ihn lautende Prämiendepot zuzuwei- sen. Unter der Voraussetzung, dass die güterrechtliche Auseinander- setzung antragsgemäss durchgeführt wird und insbesondere die Liegenschaft in O.1_____ an Y._____ zugewiesen wird, sei sie zu verpflichten, X._____ eine Ausgleichszahlung von Fr. 26'743.00 zu leisten. Hierfür sei ihr eine Zahlungsfrist von drei Jahren, allenfalls eine Zahlungsfrist nach richterlichem Ermessen einzuräumen. 3. Eventuell, für den Fall, dass Y._____ die Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ nicht zu Alleineigentum zugewiesen wird, sei ihr daran ge- stützt auf Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht bis Ende 2018 ein- zuräumen. Das Grundbuchamt O.1_____ sei anzuweisen, ein bis Ende 2018 be- fristetes Wohnrecht einzutragen auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ _____, Einfamilienhaus Vers. Nr. _____, Garage Vers. Nr. _____-A und gedeckter Sitzplatz Vers. Nr. _____-B, Grundstückfläche 478 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung im Grundbuch der Ge- meinde O.1_____, 4. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von Fr. 8'250.00 seien vollumfäng- lich dem Kläger aufzuerlegen, welcher die Beklagte für das Verfahren vor erster Instanz (einschliesslich der Kosten für das Massnahmever- fahren) mit Fr. 18'589.40 voll zu entschädigen hat. Die Kosten der Anschlussberufung seien vollumfänglich dem An- schlussberufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu einer vollen Parteientschädigung zu verpflichten." N. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 13. Juni 2016 hielt X._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 13. April 2016 fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklä- gerin. O. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 nahm Y._____ zur Anschlussberufungsant- wort von X._____ vom 13. Juni 2016 Stellung.
Seite 10 — 24 P. Am 15. November 2016 fand vor dem Kantonsgericht von Graubünden eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher X._____ und Y._____ mit ihren jeweili- gen Rechtsvertretern anwesend waren. Nachdem die Parteivertreter zunächst Ge- legenheit erhielten, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen, und sich die Par- teien im Rahmen einer formlosen richterlichen Befragung zu einzelnen Sachver- haltsfragen äussern konnten, wurde über eine mögliche Einigung verhandelt. Die Parteien schlossen in der Folge auf Vorschlag der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts und nach Rücksprache mit den beteiligten Vorsorgeeinrich- tungen, die den sie betreffenden Regelungen zugestimmt haben, eine umfassen- de Vereinbarung ab, welche beim Kantonsgericht am 05. April 2017 beidseits un- terzeichnet eingegangen ist und den folgenden Wortlaut aufweist: Gerichtlicher Vergleich In der Zivilsache des X._____, _____strasse, O.4_____, Berufungskläger und Anschlussbe- rufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry- berg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, und der Y._____, Via _____, O.1_____, Berufungsbeklagte und Anschlussberu- fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016, mitgeteilt am 10. März 2016, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, schliessen die Parteien in dem vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag der Vorsit- zenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben. 2.a) X._____ verpflichtet sich, Y._____ folgende monatlichen, jeweils im Voraus zu entrichtenden, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: für den Dezember 2016 Fr. 3'050.--; ab 1. Januar 2017 bis zu(m) Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter Fr. 2'250.--. b) Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge basieren auf der Zusicherung von X._____, sämtliche Kosten für die sich noch in Ausbildung befin- denden Töchter B._____ und C._____ alleine zu tragen. Davon aus- genommen sind einzig die Auslagen für Kost und Logis bei Y._____.
Seite 11 — 24 c) Für den Fall, dass Y._____ während mehr als einem Jahr mit einer Person anderen Geschlechts in einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft lebt, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag im zweiten und drit- ten Jahr des Zusammenlebens um ein Drittel und danach für die wei- tere Dauer des Zusammenlebens um die Hälfte des (jeweils indexier- ten) Betrages. Dauert das Konkubinat länger als fünf Jahre, entfällt der nacheheliche Unterhalt. Endet die nichteheliche Lebensgemein- schaft vor diesem Zeitpunkt, lebt der Unterhaltsbeitrag in der oben vereinbarten vollen Höhe wieder auf. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2016 von 100.3 Punkten (Basis Dezember 2015=100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjah- res anzupassen, es sei denn, X._____ beweise, dass sein Einkom- men nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringe- ren Einkommenserhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entspre- chend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Ein- kommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.3 4.a) Das zwischen den Parteien derzeit bestehende hälftige Miteigentum an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Ge- meinde O.1_____ wird aufgelöst und die Liegenschaft zu Alleineigen- tum an Y._____ zugewiesen. b) Bis zum Ablauf der Laufzeit der aktuellen Geldmarkthypothek bei der GKB über Fr. 500'000.00 Ende Dezember 2017 bleiben die Parteien Solidarschuldner. Y._____ verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass diese Hypothekarschuld auf den 1. Januar 2018 abgelöst und durch einen neuen Vertrag mit ihr als Alleinschuldnerin ersetzt wird. c) Y._____ verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs alleine für die Hypothek aufzukommen und X._____ vollständig schadlos zu halten, sollte er für die Hypothekarschuld in Anspruch genommen werden. d) Im Sinne von Art. 43 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Graubün- den sind beide Parteien damit einverstanden, beziehungsweise bean- tragen sie, dass eine allfällige Grundstückgewinnsteuer aufgescho- ben wird. 5. Y._____ übernimmt im Zuge der Übertragung der vorgenannten Lie- genschaft den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug. Die Ehegatten beantragen dem Gericht, die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, anzuweisen, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vor- sorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen. 6.a) Die Parteien vereinbaren, dass auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ zu Gunsten von
Seite 12 — 24 X._____ ein Vorkaufsrecht eingeräumt und grundbuchlich vorgemerkt wird. Das Vorkaufsrecht dauert bis zum 31. Dezember 2026 und ist nicht übertragbar. b) Y._____ hat X._____ unverzüglich über den Abschluss und Inhalt ei- nes Kaufvertrages mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Binnen dreier Monate seit Kenntnisnahme vom Vorkaufsfall hat X._____ seine Ausübungserklärung Y._____ schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung ist der Poststempel massgeblich. 7.a) Die Parteien vereinbaren, dass X._____ an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ bis zum
31. Dezember 2026 ein Gewinnbeteiligungsrecht eingeräumt wird. b) X._____ ist im Falle der Veräusserung der vorgenannten Liegen- schaft am Veräusserungsgewinn zur Hälfte beteiligt (ist). Als Veräus- serung gilt der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirt- schaftlich einem Verkauf gleichkommt. c) Der Veräusserungsgewinn wird nach den Bestimmungen zur Berech- nung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 46 ff. des Steuerge- setzes des Kantons Graubünden errechnet. Als Erwerbspreis gilt der aktuelle Verkehrswert von Fr. 722'000.-- unter Berücksichtigung allfäl- liger Investitionen seit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. d) Y._____ verpflichtet sich, im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft die Hälfte des Veräusserungsgewinns innert 30 Tagen ab Grund- bucheintrag an X._____ auszubezahlen. 8. Als Folge der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ schuldet Y._____ X._____ unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhaltsrechtlichen An- sprüche eine Ausgleichszahlung von pauschal Fr. 30'000.--. 9. Die Parteien ersuchen das Gericht, nach Vorliegen der Durchführbar- keitserklärungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens über die Ausgleichszahlung von Fr. 30'000.-- zu Gunsten von X._____ das Grundbuchamt O.1_____ anzuweisen, die vorliegende Vereinbarung grundbuchlich wie folgt zu vollziehen: a) hinsichtlich der auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ lastenden Veräusserungsbe- schränkung gemäss Art. 30e BVG neu die Vorsorgeeinrichtung von Y._____, die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, nachzutragen und die auf dem Miteigentumsan- teil von X._____ lastende Veräusserungsbeschränkung auf die ins Al- leineigentum von Y._____ übergehende Liegenschaft zu übertragen; b) Y._____ als Alleineigentümerin der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen; und c) auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Ge- meinde O.1_____ für die Dauer von 10 Jahren zu Gunsten von X._____ ein Vorkaufsrecht vorzumerken. 10. Die Kosten des Grundbuchamtes gehen zu Lasten von Y._____.
Seite 13 — 24 11. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungswei- se, was auf ihren Namen lautet. 12. Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinan- dergesetzt. 13. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert. 14. Die Parteien tragen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten für das vor- instanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 15. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälf- te. Die aussergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren werden wett- geschlagen. 16. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen. 17. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter be- stimmt. Ort/Datum Ort/Datum sig. X._____ sig. Y._____ sig. RA lic. iur. et oec. P. Fryberg sig. RA lic. iur. R. Strässler Kantonsgericht von Graubünden I. Zivilkammer Die Vorsitzende: sig. Michael Dürst Q. Auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung gemach- ten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Entscheide der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Angelegenheiten können gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden angefochten wer- den, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.-- beträgt. Dies trifft vorliegend offensichtlich zu. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Ge- biet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR
Seite 14 — 24 173.100]). Sind die Genehmigungsvoraussetzungen einer im Rahmen des zwei- tinstanzlichen Verfahrens geschlossenen Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung offensichtlich erfüllt, was insbesondere dann der Fall sein dürfte, wenn diese wie vorliegend unter Mitwirkung der Kammervorsitzenden zustande gekommen ist, kann die Genehmigung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 KGV und Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterli- cher Kompetenz erfolgen. b) Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Be- stimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist zudem in das Dispositiv des Ent- scheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Art. 279 ZPO entspricht Art. 140 aZGB (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art 279 ZPO). Bei der Prüfung des freien Willens richtet das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 11 zu Art. 279 ZPO). Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es sich zudem davon zu überzeugen, dass sich jede Partei über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO). Hinsichtlich der materiellen Prüfung (Inhalts- prüfung) wird sodann grundsätzlich zwischen der Regelung von vermögensrechtli- chen Folgen der Scheidung für die Ehegatten und den Belangen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unterschieden (vgl. Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1c zu Art. 279 ZPO). Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwi- schen den Eheleuten unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (vgl. Art. 277 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend greift der Richter diesbezüglich nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versa- gen, so zum Beispiel wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwä- gungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. PKG 1983 Nr. 2 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Hat eine Scheidungskonventi-
Seite 15 — 24 on jedoch die Belange der unmündigen Kinder (Kinderzuteilung, persönlicher Ver- kehr, Kindesunterhalt) zum Inhalt, haben diese Punkte lediglich die Bedeutung von übereinstimmenden Anträgen (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO). In diesen Fällen gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 ZPO, welcher zu einer eigentlichen materiellen Prüfungspflicht führt. 2. Vorab ist festzuhalten, dass die im vorliegenden Berufungsverfahren stritti- gen Punkte (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Kos- tenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) einzig die vermögensrechtliche Be- ziehung zwischen den Ehegatten betreffen, welche unter Vorbehalt einer offen- sichtlich unbilligen Regelung der freien Parteidisposition zugänglich ist. Folglich ist die Inhaltsprüfung wie vorstehend dargelegt nur zurückhaltend vorzunehmen. a) Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts haben die Parteien Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und sich in Abweichung dazu in Ziffer 2 des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass X._____ Y._____ für den Dezember 2016 Fr. 3'050.-- und ab 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter Fr. 2'250.-- zu bezahlen hat. Im Folgen- den ist in groben Zügen auf die Grundlagen, gestützt auf welche der vereinbarte Unterhaltsbeitrag ermittelt worden ist, einzugehen. Die Vorinstanz hat den nach- ehelichen Unterhalt mittels der zweistufigen Bemessungsmethode (Ermittlung des Grundbedarfs und hälftige Teilung des Einkommensüberschusses) bestimmt. Nach derselben Methode war zuvor der Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Ver- fahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ermittelt worden, was dazu führte, dass der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbeitrag für die Ehe- frau trotz der zwischenzeitlichen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Erhöhung ihres Einkommens (von Fr. 800.-- auf mindestens Fr. 3'000.--) unverändert blieb. Dieses Vorgehen rechtfertigte sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch mit Blick auf den Umstand, dass sich zum damaligen Zeitpunkt beide Parteien in gleichem Masse am (in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigten) Unterhalt für die noch in Ausbildung stehenden Töchter B._____ und C._____ beteiligten, womit sich der Überschuss der Ehefrau entsprechend reduzierte. Im Vergleich zur damaligen Situation gilt es heute zu berücksichtigen, dass die Auslagen für die beiden Töchter B._____ und C._____ stetig abnehmen und der Ehefrau für sich persönlich damit längerfristig ein Überschuss verbleiben würde, welcher den zuletzt gemeinsam gelebten Standard übersteigen würde. Vor diesem Hintergrund sind die Parteien überein gekommen, dass X._____ zukünftig alleine für den Unterhalt der Töchter (mit Ausnahme der für Kost und Logis bei Y._____ anfallenden Kosten) aufkommt und der nacheheliche Unterhalt unter Ein-
Seite 16 — 24 bezug einer Freiquote in der Grössenordnung von Fr. 1'300.-- (inklusive Fahr- zeugkosten), wie sie von der Ehefrau in den erstinstanzlichen Rechtsschriften be- ziffert wurde, festgesetzt wird. Bei der Bedarfsrechnung ist zusätzlich dem Um- stand Rechnung getragen worden, dass Y._____ die bisher im Miteigentum ste- hende Liegenschaft übernimmt und dementsprechend etwas tiefere Kosten anfal- len als bei einem Umzug in eine Mietwohnung (aktuell Fr. 1441.-- statt Fr. 1'780.--). Mit dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- und ihrem eigenen Ein- kommen in der Grössenordnung von netto Fr. 3'300.00, wie es von der Vorinstanz festgestellt wurde, stehen Y._____ monatlich total Fr. 5'550.-- zur Verfügung, während ihr Grundbedarf (ohne Fahrzeugkosten, aber mit einem Vorsorgeunter- halt von ca. Fr. 650.--) aktuell bei rund Fr. 4'100.-- liegt. Was die Leistungsfähigkeit von X._____ betrifft, hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass sein Einkom- men im Jahre 2016 als Folge von höheren Sozialabzügen leicht gesunken ist und derzeit Fr. 8'642.-- (Lohn netto einschliesslich Bonus, exklusive Ausbildungszula- gen) beträgt. Nach Abzug des vereinbarten Unterhaltsbeitrages verbleiben ihm monatlich Fr. 6'392.-- bei einem Grundbedarf von Fr. 3'863.--, womit die Leis- tungsfähigkeit offensichtlich gegeben ist. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'250.-- gilt ab 1. Januar 2017, während X._____ für den Dezember 2016 noch den von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 3'050.-- bezahlt, wie er dies wie bereits ab April 2016 getan hat. Das Ende der Unterhaltspflicht haben die Parteien auf den Zeitpunkt des Eintritts von X._____ ins ordentliche AHV-Rentenalter festgelegt, was der üblichen und auch von der Vorinstanz beabsichtigten Regelung entspricht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16). Nach dem heutigen Kenntnisstand erreicht X._____ das ordentliche Pensionsalter Ende August 2026 (und nicht wie von der Vorinstanz errechnet erst im August 2027), während Y._____ voraussichtlich im Frühling 2027 pensioniert wird. Da es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt, kann davon ausgegangen werden, dass Y._____ dannzumal in der Lage sein wird, den Wegfall der Unterhaltsrente zu überbrücken, was nicht zuletzt aufgrund des zugestandenen Vorsorgeunterhalts möglich sein dürfte. Die vereinbarte Un- terhaltsregelung erweist sich damit als den Verhältnissen der Parteien angemes- sen, weshalb einer Genehmigung nichts entgegensteht. Dasselbe gilt für die An- passung der Indexklausel, welche die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs verein- bart haben. Nicht zu beanstanden ist sodann die Aufnahme einer sog. Konkubi- natsklausel, welche eine Anpassung des nachehelichen Unterhalts für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht. b) Mit Bezug auf die bis anhin im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird
Seite 17 — 24 auf eine öffentliche Versteigerung verzichtet und diese zu Alleineigentum an Y._____ zugewiesen. Dementsprechend werden die damit im Zusammenhang stehenden Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Übernahme der Liegenschaft erfolgt gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB gegen volle Entschädigung des anderen Ehegatten. Diesbezüglich haben sich die Ehegatten auf einen Anrechnungswert in Höhe des aktuellen Verkehrswertes, d.h. Fr. 722'000.-- geeinigt, wobei sich Y._____ im Gegenzug bereit erklärt hat, X._____ ein (grundbuchlich vorzumerkendes) Vorkaufsrecht sowie ein (rein obli- gatorisch wirksames) Gewinnbeteiligungsrecht, gültig jeweils bis zum 31. Dezem- ber 2026, einzuräumen (Ziffer 6 und 7 des Vergleiches). Die Modalitäten dieser im Falle eines Weiterverkaufs der Liegenschaft durch Y._____ zum Zuge kommen- den Rechte wurden im Vergleich detailliert geregelt, weshalb sie ohne weiteres genehmigt werden können. Mit dem Alleineigentum an der Liegenschaft über- nimmt Y._____ im internen Verhältnis auch die auf der Liegenschaft lastende Hy- pothekarschuld bei der GKB im Betrag von Fr. 500'000.-- (Ziffer 4 lit. c des Ver- gleiches). Im externen Verhältnis haben sich die Parteien auf eine Weiterführung der bestehenden Geldmarkthypothek, für welche sie solidarisch haften, bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, Ende Dezember 2017, geeinigt. Danach soll diese Hypothe- karschuld durch einen neuen Vertrag mit Y._____ als Alleinschuldnerin ersetzt werden (Ziffer 4 lit. a und b des Vergleiches). Was den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug anbelangt, soll dieser durch einen Vorbezug von Y._____ in glei- cher Höhe abgelöst werden. Entsprechend soll der Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ bei der F._____ Vorsorgestiftung auf das Vorsorge- konto von X._____ bei der Vorsorgeeinrichtung E._____ überwiesen und als Folge davon die im Grundbuch angemerkte Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG entsprechend angepasst werden, d.h. es ist einerseits die Vorsorgeeinrichtung von Y._____ als Begünstigte nachzutragen und anderseits die bisher auf dem Miteigentumsanteil von X._____ lastende Verfügungsbe- schränkung auf die Liegenschaft als Ganzes zu übertragen. Die beiden beteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden er- klärt. So hat namentlich die E._____ mit Schreiben vom 29. November 2016 (act. B.8) ihre Zustimmung zur im Vergleich vorgesehenen Regelung in Aussicht ge- stellt, wobei sie die Löschung der Veräusserungsbeschränkung vom Vorliegen des "Vorschlags in schriftlicher Form" womit das Vorliegen der gerichtlich genehmig- ten Vereinbarung gemeint sein dürfte abhängig gemacht hat. Diese Vorausset- zung ist nunmehr erfüllt, so dass der gerichtlichen Anweisung des Grundbucham- tes zur Änderung der Anmerkung (bei gleichzeitiger Anweisung der F._____ Vor- sorgestiftung zur Rückzahlung des Vorbezuges bei der E._____) nichts mehr im
Seite 18 — 24 Wege steht. Die F._____ Vorsorgestiftung hat ihrerseits mit Schreiben vom 1. Fe- bruar 2017 (act. C.14) bestätigt, dass Y._____ zum Zwecke des Erwerbs des Al- leineigentums an der Liegenschaft ein Vorbezug in Höhe von Fr. 52'000.--, näm- lich Fr. 22'000.-- zur Rückzahlung des von X._____ getätigten Vorbezugs und Fr. 30'000.-- zur Tilgung der vereinbarten Ausgleichszahlung an X._____ (Ziffer 8 des Vergleiches), ausgerichtet werden kann, und hat diesbezüglich ein unwiderrufli- ches Zahlungsversprechen abgegeben. Entsprechend kann die F._____ Vorsor- gestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, angewiesen werden, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen (Ziffer 5 des Vergleichs). Des Weitern kann auch das Grundbuch- amt der Gemeinde O.1_____ mit dem grundbuchlichen Vollzug der die Liegen- schaft betreffenden Vereinbarungen beauftragt werden (Ziffer 9 des Vergleiches), wobei die Kosten des Grundbuchamtes gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung zu Las- ten von Y._____ gehen. c) Als Folge der Auflösung des hälftigen Miteigentums und der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ durch Y._____ schuldet diese X._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Die Parteien einigen sich in Abweichung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefoch- tenen Entscheids unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhalts- rechtlichen Ansprüche auf den Betrag von pauschal Fr. 30'000.--. Daneben behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungsweise, was auf ihren Namen lautet. Unter diesen Voraussetzungen erklären die Parteien in Abweichung von Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich über sämtliche noch strittigen Punkte geeinigt haben, wobei sie eine den konkreten Umständen angemessene und den beidseitigen Be- dürfnissen entsprechende Regelung getroffen haben. Zudem hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vereinbarung aus freiem Willen geschlos- sen worden ist. Beide Parteien sind von ihrem Anwalt bzw. ihrer Anwältin vertreten und beraten worden und haben sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens er- neut mit den Rechtsfragen und dem Prozessstoff auseinandergesetzt. Überdies hatten die Parteien im Anschluss an die Instruktionsverhandlung ausreichend Zeit, um den Vergleichsvorschlag zu besprechen und sich die einzelnen Punkte im De- tail erklären zu lassen. Da die Parteien den ihnen unterbreiteten Vergleichsvor-
Seite 19 — 24 schlag unterzeichnet haben, ist davon auszugehen, dass sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtli- che Vergleich ist somit zu genehmigen und tritt an die Stelle der Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Entscheid unverändert. In formeller Hinsicht werden die Berufung von X._____ und die Anschlussberufung von Y._____ demnach durch den gerichtlichen Vergleich und dessen Genehmi- gung erledigt, wobei der Vergleich unter Beachtung von Art. 279 Abs. 2 ZPO in den relevanten Punkten ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen wird. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- wie auch jene des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.--, tragen die Parteien gemäss den Ziffern 14 und 15 des gerichtlichen Vergleichs je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kos- ten der beiden Verfahren werden – ebenfalls gemäss den Ziffern 14 und 15 des gerichtlichen Vergleichs – wettgeschlagen.
Seite 20 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1. Der im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 15. November 2016 geschlossene Vergleich wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben. 2.a) X._____ wird verpflichtet, Y._____ folgende monatlichen, jeweils im Voraus zu entrichtenden, nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für den Dezember 2016 Fr. 3'050.--; ab 1. Januar 2017 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche AHV- Rentenalter Fr. 2'250.--. b) Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge basieren auf der Zusicherung von X._____, sämtliche Kosten für die sich noch in Ausbildung befindenden Töchter B._____ und C._____ alleine zu tragen. Davon ausgenommen sind einzig die Auslagen für Kost und Logis bei Y._____. c) Für den Fall, dass Y._____ während mehr als einem Jahr mit einer Person anderen Geschlechts in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, er- mässigt sich der Unterhaltsbeitrag im zweiten und dritten Jahr des Zusam- menlebens um ein Drittel und danach für die weitere Dauer des Zusammen- lebens um die Hälfte des (jeweils indexierten) Betrages. Dauert das Konku- binat länger als fünf Jahre, entfällt der nacheheliche Unterhalt. Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt, lebt der Unter- haltsbeitrag in der oben vereinbarten vollen Höhe wieder auf. 3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss vorstehender Ziff. 2 basiert auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Okto- ber 2016 von 100.3 Punkten (Basis Dezember 2015=100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, nach Massga- be des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X._____ beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Bei einer geringeren Einkommenserhöhung werden die Un- terhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Einkommen eine Anpassung entfällt. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach der Formel:
Seite 21 — 24 neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.3 4.a) Das zwischen den Parteien derzeit bestehende hälftige Miteigentum an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird aufgelöst und die Liegenschaft zu Alleineigentum an Y._____ zugewiesen. b) Bis zum Ablauf der Laufzeit der aktuellen Geldmarkthypothek bei der GKB über Fr. 500'000.00 Ende Dezember 2017 bleiben die Parteien Solidar- schuldner. Y._____ wird verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass diese Hy- pothekarschuld auf den 1. Januar 2018 abgelöst und durch einen neuen Vertrag mit ihr als Alleinschuldnerin ersetzt wird. c) Y._____ wird verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs allei- ne für die Hypothek aufzukommen und X._____ vollständig schadlos zu halten, sollte er für die Hypothekarschuld in Anspruch genommen werden. d) Es wird davon Vormerk genommen, dass beide Parteien im Sinne von Art. 43 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Graubünden damit einverstanden sind, dass eine allfällige Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird. 5. Y._____ übernimmt im Zuge der Übertragung der vorgenannten Liegen- schaft den von X._____ getätigten WEF-Vorbezug. Entsprechend wird die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, angewiesen, zur Ablösung des WEF-Vorbezugs von X._____ den Betrag von Fr. 22'000.-- vom Vorsorgekonto von Y._____ (AHV-Nr. _____) auf das Vorsorgekonto von X._____ (AHV-Nr. _____) bei der Vorsorgeeinrichtung E._____, _____strasse, O.2_____, zu überweisen. 6.a) Auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ wird zu Gunsten von X._____ ein Vorkaufsrecht eingeräumt und grundbuchlich vorgemerkt. Das Vorkaufsrecht dauert bis zum 31. Dezem- ber 2026 und ist nicht übertragbar. b) Y._____ hat X._____ unverzüglich über den Abschluss und Inhalt eines Kaufvertrages mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen. Binnen dreier Monate seit Kenntnisnahme vom Vorkaufsfall hat X._____ seine Ausübungserklärung Y._____ schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung ist der Poststempel massgeblich.
Seite 22 — 24 7.a) X._____ wird an der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ bis zum 31. Dezember 2026 ein Gewinnbeteiligungs- recht eingeräumt. b) X._____ ist im Falle der Veräusserung der vorgenannten Liegenschaft am Veräusserungsgewinn zur Hälfte beteiligt. Als Veräusserung gilt der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleich- kommt. c) Der Veräusserungsgewinn wird nach den Bestimmungen zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 46 ff. des Steuergesetzes des Kantons Graubünden errechnet. Als Erwerbspreis gilt der aktuelle Ver- kehrswert von Fr. 722'000.-- unter Berücksichtigung allfälliger Investitionen seit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. d) Y._____ wird verpflichtet, im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft die Hälf- te des Veräusserungsgewinns innert 30 Tagen ab Grundbucheintrag an X._____ auszubezahlen. 8. Als Folge der Übernahme der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ schuldet Y._____ X._____ unter Berücksichtigung der sonstigen güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung von pauschal Fr. 30'000.--. 9. Das Grundbuchamt O.1_____ wird angewiesen, folgende Eintragungen vorzunehmen: Hinsichtlich der auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grund- buch der Gemeinde O.1_____ lastenden Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG ist neu die Vorsorgeeinrichtung von Y._____, die F._____ Vorsorgestiftung, Rue _____, Case Postale _____, O.3_____ 1, nachzutragen und die auf dem Miteigentumsanteil von X._____ las- tende Veräusserungsbeschränkung auf die ins Alleineigentum von Y._____ übergehende Liegenschaft zu übertragen. Y._____ ist als Alleineigentümerin der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ einzutragen.
Seite 23 — 24 Es ist auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ für die Dauer von 10 Jahren zu Gunsten von X._____ ein Vorkaufsrecht vorzumerken. 10. Die Kosten des Grundbuchamtes gehen zu Lasten von Y._____. 11. Im Übrigen behält jede Partei, was sie derzeit besitzt beziehungsweise, was auf ihren Namen lautet. 12. Mit dem Vollzug dieses Urteils sind die Parteien als per Saldo aller güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt. 13. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert. 14.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'250.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 15.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____ und werden mit dem von Y._____ geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. X._____ wird verpflich- tet, Y._____ den Betrag von Fr. 1'500.-- direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- wird Y._____ durch das Kantons- gericht erstattet. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. 16. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Seite 24 — 24 17. Mitteilung an: